Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994

HG 1994

§ 13a Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken des Sondervermögens "Grundstücksfonds Brandenburg

Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der

Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (WGT-LVG) vom 8. Juni 1994 (GVBl. I

S. 170) errichteten 'Grundstücksfonds Brandenburg' dürfen

gemäß § 15 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung

Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Veräußerung,

Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anfallen von den Einnahmen

abgesetzt werden,

Grundstücke dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als

Ferienwohnheim gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bau- und

Unterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden,

bei der Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken je nach dem zu

fördernden Zweck die Erbbauzinsen gestaffelt werden; sie können

betragen: drei vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für die

Errichtung von Altenheimen, Pflegeheimen, Frauenhäusern; Heimen,

Einrichtungen oder Werkstätten für geistig und körperlich

Behinderte; vier vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für den

öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder den Wohnungsbau

für Landesbedienstete; fünf vom Hundert bei der Bestellung von

Erbbaurechten für besonders förderungswürdige

Gewerbeansiedlungen,

bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Belegungsbindung von

mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert

veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie für

den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder für

den Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes verwendet werden,

bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Belegungsbindung von

mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert

veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie im Rahmen

des von Bund und Land gemeinsam geförderten Studentenwohnraumbaus zur

Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung

verwendet werden,

bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Nutzungsbindung von

mindestens 15 Jahren für Altenheime, Pflegeheime, Heime,

Einrichtungen und Werkstätten für geistig und körperlich

Behinderte, Frauenhäuser um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert

veräußert werden,

bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 20 vom Hundert unter dem

vollen Wert veräußert werden für besonders

förderungswürdige Gewerbeansiedlungen,

bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 50 vom Hundert unter dem

vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die

für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale

Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes

über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 8.

Juni 1994 (GVBl. I S. 170) des Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft

genutzt werden können,

Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Grund und Boden

einschließlich Umgriff über die nach dieser Vorschrift zugelassenen

Verbilligungen weiterverbilligt werden oder unentgeltlich an kurzfristig

investitionsbereite Bewerber veräußert werden.

§ 13 § 14