Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994
HG 1994§ 13a Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken des Sondervermögens "Grundstücksfonds Brandenburg
Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der
Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (WGT-LVG) vom 8. Juni 1994 (GVBl. I
S. 170) errichteten 'Grundstücksfonds Brandenburg' dürfen
gemäß § 15 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Veräußerung,
Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anfallen von den Einnahmen
abgesetzt werden,
Grundstücke dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als
Ferienwohnheim gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bau- und
Unterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden,
bei der Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken je nach dem zu
fördernden Zweck die Erbbauzinsen gestaffelt werden; sie können
betragen: drei vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für die
Errichtung von Altenheimen, Pflegeheimen, Frauenhäusern; Heimen,
Einrichtungen oder Werkstätten für geistig und körperlich
Behinderte; vier vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für den
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder den Wohnungsbau
für Landesbedienstete; fünf vom Hundert bei der Bestellung von
Erbbaurechten für besonders förderungswürdige
Gewerbeansiedlungen,
bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Belegungsbindung von
mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie für
den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder für
den Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes verwendet werden,
bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Belegungsbindung von
mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie im Rahmen
des von Bund und Land gemeinsam geförderten Studentenwohnraumbaus zur
Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung
verwendet werden,
bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Nutzungsbindung von
mindestens 15 Jahren für Altenheime, Pflegeheime, Heime,
Einrichtungen und Werkstätten für geistig und körperlich
Behinderte, Frauenhäuser um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert werden,
bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 20 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert werden für besonders
förderungswürdige Gewerbeansiedlungen,
bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 50 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die
für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale
Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes
über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 8.
Juni 1994 (GVBl. I S. 170) des Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft
genutzt werden können,
Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Grund und Boden
einschließlich Umgriff über die nach dieser Vorschrift zugelassenen
Verbilligungen weiterverbilligt werden oder unentgeltlich an kurzfristig
investitionsbereite Bewerber veräußert werden.